Die Korrektur eines veröffentlichten Textes hat ihre Tücken. Was als Klärung beabsichtigt ist, kann leicht als Verunklärung enden. Dieses Malheur passierte auch dem Bundesrat. Er stellte nach dem Druck seiner Erläuterungen zur Volksinitiative «Energie statt Mehrwertsteuer» eine Ungenauigkeit fest, weshalb er ins Abstimmungsbüchlein ein präzisierendes Beiblatt legte.
Es ist mit «Erratum» überschrieben, was den geneigten Leser eine Fehler- oder Irrtumsmeldung erwarten lässt. Stattdessen folgt als der kleinen Verwirrung erster Teil eine Korrektur. Sie besteht aus einem Satz, der in der Tat vom ursprünglichen Text nach Worten zwar geringfügig, inhaltlich aber wesentlich abweicht. Wir wissen jetzt, dass bei einer Annahme der Initiative nicht nur der Strom, sondern die Primärenergie insgesamt massiv teurer zu werden droht.
Alles wäre klar, hätte sich keine zweite Irritation eingeschlichen. Dem korrigierten Satz schliesst sich als neuer Absatz eine in den Erläuterungen nicht enthaltene Definition der Primärenergie an. Das wirft – zumal unter dem Titel «Erratum» – die Frage auf, ob es sich bei der Definition um einen Irrtum handelt, eine weitere verbindliche Präzisierung oder lediglich um eine unverbindliche Belehrung.
Drittens ist die Klarheit etwas getrübt, weil sich das gedruckte vom auf der Homepage der Bundeskanzlei einsehbaren Beiblatt unterscheidet. Die digitale Version verweist mit einer Fussnote auf die bundesrätliche Botschaft zur Initiative, die Print-Ausgabe jedoch nicht. Mal ist eine Aussage verankert, mal hängt sie in der Luft.
Der Einwand, hier werde Haarspalterei betrieben, ist selbstverständlich so berechtigt wie die Bemerkung, die um Haaresbreite missratene Korrekturübung hätte mangels Komplexität eigentlich einwandfrei gelingen müssen.