Am vergangenen Sonntag die Meldung, dass in Belgien erstmals bei einem minderjährigen Patienten aktive Sterbehilfe zur Anwendung gekommen sei. Am Abend des gleichen Tages der Schweizer „Tatort“ zum Thema „Exit“. Und nur zwei Tage später die Verlautbarung der Sterbehilfe-Organisation, man wolle in der Schweiz Ärzte vermehrt in die Pflicht nehmen, wenn es darum gehe, Freitodbegleitung anzubieten. Das Thema bewegt, doch die Art und Weise, wie es diskutiert wird, erscheint reichlich undifferenziert.
Zugegeben, die Situation in Belgien und Holland ist nicht mit derjenigen in der Schweiz zu vergleichen. Belgien und Holland erlauben die aktive Sterbehilfe, die Schweiz tut es nicht. Doch unabhängig davon, ob es sich um Euthanasie oder Freitodbegleitung handelt, die Argumentation ist immer die gleiche: den schwerkranken Menschen soll „das Recht auf einen würdevollen Tod“ nicht verwehrt werden, so Wim Distelmans, der Präsident der Evaluationskommission in Belgien. Was aber verstehen wir unter einem „würdevollen Tod“? Stirbt in Würde nur, wer den Zeitpunkt seines Ablebens selber bestimmt, und würdelos, wer das Leben nach dessen eigenen Gesetzen enden lässt?
Ich meine, diese Argumentation gehe von einem falschen oder zumindest eingeschränkten Würdebegriff aus und konstruiere Gegensätze, die dem leidenden Menschen nicht gerecht werden. Denn so, wie Leiden nicht per se würdelos ist, so ist auch ein selbstbestimmtes Sterben nicht automatisch würdiger als eines, das sich zum Beispiel in einem Hospiz oder einer Palliativstation vollzieht. Es ist der Umgang mit dem leidenden, dem sterbenden Menschen, der würdelos sein kann. Darauf und nur darauf kommt es an.