Vor einem Monat hat der Brandenburger Landtag beschlossen, ab 2020 müssten die Parteien ihre Listen für die Landtagswahl mit gleich vielen Frauen wie Männern besetzen, und zwar mit Frau-Mann-Wechsel bei den Listenplätzen. Mit ihrem Vorstoss wollen SPD, Die Linke und Grüne in Brandenburg dafür sorgen, den Frauenanteil des Landtags von jetzt rund einem Drittel gegen die Fünfzig-Prozent-Marke hinaufzuschieben. Direktmandate sind von der Regelung ausgenommen. Solche Gesetzesänderungen sind sowohl in weiteren Landtagen wie im Bundestag in Diskussion.
Brandenburg steht mit seiner Neuerung des Wahlrechts nicht allein. Verschiedene Länder – etwa Frankreich – kennen vergleichbare Regelungen. Die Gründe sind stets dieselben: Da sich trotz Verfassungs- und Gesetzesvorschriften zur Gleichberechtigung der Geschlechter eine paritätische Zusammensetzung der Parlamente nicht von selbst ergibt, brauche es den zusätzlichen Eingriff beim Wahlrecht. Ohne Parität, so die Kritik am Status quo, würden in Parlamenten «mit männlichem Blick» Gesetze gemacht, was die Benachteiligung von Frauen zementiere.
Die Diskussion wird zweifellos auch auf die Schweiz zukommen, nachdem der Nationalrat Frauenquoten in Verwaltungsräten und Kadern von Grossunternehmen bereits in Form von Empfehlungen ganz knapp gutgeheissen hat.
Die Verfechterinnen und Befürworter von Frauenquoten in der Privatwirtschaft pflegen auf zwei Schienen zu argumentieren. Die erste beruft sich auf den Verfassungsauftrag zur Gleichberechtigung, die zweite stützt sich auf die angeblich erwiesene Tatsache, gemischte Teams erzielten bessere Resultate als ausschliesslich oder fast nur männlich besetzte. Nun ist allerdings diese zweite Behauptung nicht zu beweisen, denn dazu bräuchte es Nullmessungen bei identischen Ausgangsbedingungen. So geniesst denn das Theorem von der Überlegenheit gemischter Teams zwar eine gewisse Plausibilität, vermag aber die vermeintlich objektive Grundlage für Quotenforderungen nicht zu liefern.
Dieselbe Überlegenheits-Hypothese spielt auch bei der jetzt in Brandenburg beschlossenen Frauenförderung via Wahlrecht herein: Paritätisch zusammengesetzte Parlamente sollen angeblich «besser» legiferieren als einseitig männliche. Die Annahme ist auch hier natürlich nicht beweisbar. Und da ein parlamentarischer Betrieb – anders als ein Unternehmen – nicht primär auf Kooperation, sondern auf Auseinandersetzung angelegt ist, verfängt auch der Vergleich mit angeblich produktiveren, qualitativ bessere Leistungen bringenden gemischten Teams der Wirtschaft nicht ohne weiteres.
Bleibt also die erste Argumentation, die sich auf Gleichstellungsgebote im Verfassungsrang sowie das Diskriminierungsverbot der Menschenrechte stützt. Leitet man daraus ein zwingendes Paritätsgebot für demokratische Wahlen ab, so gerät die Gleichstellung allerdings in Konkurrenz zur Wahlfreiheit. Diese ist nicht weniger wichtig als die Geschlechtergerechtigkeit. Wie kann man da sinnvoll abwägen?
Eine Parlamentswahl muss die freie Interessenvertretung der Wählenden ermöglichen. Parteien haben dabei die Aufgabe, ihre jeweiligen Interessen, Anliegen, Sichtweisen mit entsprechenden programmlichen und personellen Offerten quasi gebündelt anzubieten, so dass Wählende sich entscheiden können. Dazu kann auch gehören, besondere Interessen und Sichtweisen von Frauen zu thematisieren.
Eine allgemeine Vorschrift à la Brandenburg greift ins Wahlprozedere ein mit dem Argument, nur ein möglichst geschlechtergleich zusammengesetztes Parlament könne die Interessen des Wahlvolks ausdrücken. Parität müsse demnach der Wahlfreiheit vorgehen. Dahinter steht die Vorstellung, Interessen und Sichtweisen von Wählenden seien wesentlich, ja sogar in erster Linie vom Geschlecht bestimmt. Das allerdings muss man bezweifeln. Es gibt keinerlei Grund für die Annahme, Frauen hätten tatsächlich politische Gemeinsamkeiten, die es rechtfertigen würden, sie als repräsentierbare Gruppe zu betrachten. – Ein erster Hinweis, dass bei der Normenabwägung die Wahlfreiheit Vorrang haben soll.
Beschreitet man den Weg der Brandenburger, so öffnet man die Tür für weitere Ansprüche: Garantien für repräsentative Vertretung von Konfessionen, Religionen und Religionslosen könnten eingefordert werden. Das Prinzip der Gleichbehandlung von Altersgruppen, von Wählenden unterschiedlicher ethnischer Herkunft oder verschiedener sozialer Schichten würde nach dieser Logik zu weiteren Quoten führen. Bei bestimmten Berufsgruppen wäre sogar an Maximal- statt Minimalvertretungen zu denken. Bekanntlich sitzen «in Bern» viel zu viele Juristen und Bauern. – In der Konsequenz führt die Paritätsforderung sich selber ad absurdum.
Eine möglichst repräsentative Abbildung der Bevölkerung durch die Zusammensetzung der Parlamente ist gewiss zu wünschen. Erreicht werden soll sie aber nicht mit Quoten, welche in die Wahlfreiheit eingreifen, sondern mit Förderung: Interesse wecken am politischen Geschehen, Erfahrungen von Partizipation und Mitentscheidung ermöglichen, für alle faire Rahmenbedingungen für politische Karrieren schaffen. Dieser langsame Weg führt zwar nicht zu raschen Ergebnissen, aber er verträgt sich mit dem Parlamentarismus besser als die problematische Geschlechterquote.