Es wird immer wieder versichert, Muslime, die ihre Religion ernst nehmen, könnten unsere freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung nicht bejahen. Besonders gern wird das an bestimmten anstößigen Passagen des Koran festgemacht. So behauptet Ufuk Özbe in seinem Aufsatz „Kritik der liberalen Auslegungen des Islam. Die Islamdebatte zwischen politischer Zweckmäßigkeit und intellektueller Redlichkeit“ (1) liberale Muslime müssten an ihrer selbstgesetzten Aufgabe, solchen problematischen Koranpassagen durch ihre Interpretation den Stachel zu nehmen, scheitern.
Islamische Rechtsgelehrsamkeit
Die Passagen, die er hier anführt, sind solche über einige Strafvorschriften (körperliche Wiedervergeltung, Auspeitschung bzw. Steinigung (2) für „illegitimen“ Geschlechtsverkehr u.a.), Stellen über die Diskriminierung und Unterdrückung von Frauen, solche über den Krieg („Dschihad“) sowie über die Diskriminierung und Herabwürdigung von Nichtmuslimen. Alle diese Passagen laufen zweifellos dem modernen Verständnis von Menschenrechten und Völkerrecht zuwider. Darum behauptet Özbe wie viele andere, ein wirklich gläubiger Muslim könne nicht mit Überzeugung auf dem Boden des Grundgesetzes stehen.
Nun gibt es eine ganze Reihe von muslimischen Intellektuellen, die das anders sehen, weil sie meinen, die problematischen Stellen seien für heutige Muslime nicht mehr verbindlich. Diese Intellektuellen bestehen – immer nach Özbe – auf einer ganzheitlichen Betrachtung des Koran, betonen die Notwendigkeit seiner – ggf. metaphorischen – Interpretation, binden die Anwendung koranischer Vorschriften an bestimmte einschränkende Bedingungen, übersetzen koranische Begriffe so, dass die entsprechenden Passagen weniger anstößig wirken, behaupten, der Koran sei kein Gesetzbuch, und legen den Schwerpunkt bei seiner Rezeption auf die frühen, mekkanischen Suren, die eher Glaubensinhalte als konkrete Anweisungen enthalten. Insofern solche Argumente bestimmte koranische Passagen wegerklären oder abschwächend uminterpretieren wollen, hat Özbe weitgehend Recht, wenn er sie als nicht überzeugend ablehnt. Anders ist es bei zwei weiteren Methoden, den vermeintlich starren Text des Koran geschmeidig zu machen: bei der Berufung auf die Anpassungsfähigkeit des islamischen Rechts und bei der kontextbezogenen Interpretation des Koran.
Liberale Ausleger des Koran berufen sich oft auf Verfahrensweisen der islamischen Rechtsgelehrsamkeit (fiqh), um eine menschenfreundliche Auffassung sonst problematischer Koranstellen zu stützen. Hier behauptet Özbe, das möge zwar dazu taugen, bestimmte im Lauf der Zeit von Gelehrten aufgrund eigener Überlegungen aufgestellte Regeln in Frage zu stellen, sei aber ungeeignet, die Autorität des klaren Korantextes selbst anzugreifen.
Histrische Kontingenz
Besonders ausführlich setzt Özbe sich mit einer Verfahrensweise liberaler Muslime auseinander, die er auch am ehesten ernst nimmt und die er die historisch-teleologische Auslegung nennt. Die Vertreter dieser Methode verstehen Korantexte im konkreten Kontext ihrer Verkündigungssituation und suchen daraus die Absicht dieser Texte zu ergründen, sehen aber die Muslime nicht in alle Ewigkeit an die in solchen Texten vorgeschriebenen Maßnahmen gebunden, sondern glauben, dass die Absicht unter gewandelten Umständen sinnvoll durch andere Maßnahmen verfolgt werden kann. Diese Leute gehen also in drei Schritten vor: Sie suchen 1. einen Text im Licht seines Verkündigungskontextes zu verstehen, sie erschließen 2. seine Absicht, und sie schlagen 3. zur Verwirklichung dieser Absicht unter den heutigen Umständen ggf. andere Maßnahmen als die ursprünglich vorgesehenen vor.
Als Vertreter dieser Vorgehensweise nennt Özbe den pakistanischen Islamwissenschaftler Fazlur Rahman und einige moderne türkische Koranexegeten. Auch gegenüber dieser Schule hält er dort, wo im Koran genaue Regelungen vorgeschrieben sind, Modifikationen und abschwächende Interpretationen für ganz unzulässig. Seine Argumente sind im Wesentlichen, dass der Koran selbst an vielen Stellen dazu aufrufe, sich an Gottes Wort als Entscheidungsgrundlage zu halten, und dass die historische Herangehensweise einer „Selbstaufhebung des Islam“ Tür und Tor öffne, denn man könne immer argumentieren, eine Vorschrift sei aufgrund historischer Kontingenz in den Koran gekommen und die von den „Historikern“ unterstellten Absichten (beim Verbot „illegitimen“ Geschlechtsverkehrs etwa die Feststellung der Abstammung) seien mit modernen Methoden mindestens ebenso gut erreichbar wie durch die koranisch vorgeschriebenen Maßnahmen. Er kommt also auch hier zu dem Schluss, dass eine im Koran klar enthaltene Regelung für einen Gläubigen absolut verbindlich ist. Damit erklärt er alle Versuche, den Koran mit einem modernen Verständnis der Menschenrechte kompatibel zu machen, für vergeblich. Seine Bilanz ist folgende:
Hält man am göttlichen Ursprung des Koran fest und versucht darin ehrlich und ergebnisoffen die Erwartungen seines Schöpfers zu erforschen, kann man zwar in vielen Fragen zu unterschiedlichen Ansichten gelangen, niemals aber zu einer Weltanschauung finden, die nicht in einigen Punkten im Widerspruch zu den modernen Grundwerten steht. … Sowohl gläubiger Muslim als auch Befürworter der freiheitlich-demokratischen Grundwerte sein zu wollen, scheint nur dank des Segens der Unwissenheit oder mit hartnäckiger Verdrängung oder durch Aushalten schwindelerregender geistiger Verrenkungen möglich zu sein.(3)
Gegenrede
Ufuk Özbe hat mit seinem Aufsatz ein sehr reales Problem aufgegriffen: Einige Texte des Koran laufen den Menschenrechten eklatant zuwider, und der Koran hat auch für heutige Muslime einen so großen Stellenwert, dass man das nicht einfach ignorieren kann. Aus dem Zusammentreffen dieser beiden Umstände macht man gern ein Argument gegen den Islam insgesamt, und das heißt konkret: gegen die Muslime. Den Versuch, den problematischen Koranstellen den Stachel zu nehmen, erklärt Özbe für ganz untauglich. Er behauptet, der Koran sei wörtlich zu nehmen, insbesondere, wo es sich wie hier um klare Anweisungen handelt, und binde die Muslime in alle Ewigkeit. Mit den Methoden der „liberalen“ Exegeten setzt er sich auseinander, er tut das auf hohem intellektuellem Niveau, und er hat in seiner Gegenrede gegen manche dieser Methoden, soweit sie willkürlich und unredlich sind, durchaus Recht. Wo es um ernster zu nehmende Positionen geht, nämlich um die Berufung auf die Flexibilität des fiqh und auf den historischen Kontext koranischer Texte, gerät er mit seiner Argumentation auf dünnes Eis. Er sagt hier nicht, dass man solche Positionen intellektuell nicht vertreten kann, behauptet aber, die „gläubigen Muslime“ würden das niemals akzeptieren. Er redet da etwa von „muslimischer Binnensicht“ (S. 4, 34) oder der „gläubigen Teilnehmerperspektive“ (S. 37); er sagt, dass „die überwältigende Mehrheit der Muslime … diese (historische, A.F.) Herangehensweise an den Koran derzeit noch ab(lehnt)“ (S. 31) usw. Er führt also die Mehrheit ins Feld.
Das kann er tun. Es schafft aber die Vertreter der Gegenposition nicht aus der Welt. Sie können einiges anführen, was für ihre Position spricht, was Özbe aber ignoriert oder kleinzeichnet:
1. Das islamische Gedankengebäude und der Umgang mit dem Koran, seinem wichtigsten Bezugspunkt, waren nie so monolithisch, wie wir uns das oft vorstellen und wie es auch Özbe unterstellt. Vielmehr waren sie durch einen hohen Grad an Vieldeutigkeit, Ambiguität und Interpretationsfreiheit – und damit auch durch Vielfalt der Ausprägungen – gekennzeichnet. Im Koran gibt es zu vielen Problemen unterschiedliche, ja einander widersprechende Aussagen; den klassischen Theologen und Rechtsgelehrten war das bewusst, und sie zogen daraus die Konsequenz, dass sie die Ergebnisse ihrer Interpretationsbemühungen unter den Vorbehalt menschlichen Irrtums stellten. Erst in neuerer Zeit verlor sich das weitgehend, und heutige Ideologen bringen ihre Interpretationen im Brustton der Überzeugung vor, es handle sich dabei um Gottes Willen. Die größte Interpretationsfreiheit kann freilich – darauf weist Özbe mit Recht hin – eindeutige Koranstellen nicht in ihr Gegenteil verkehren oder aus dem Text entfernen. Da kann man aber etwas anderes tun:
2. Die Muslime haben viele Ge- und Verbote, die sich auf koranische Texte stützen, in der Praxis über weite Strecken ihrer Geschichte ignoriert. Das betrifft auch die ḥudūd, die koranischen Körperstrafen, die doch als „harter Kern“ des islamischen Strafrechts besonders symbolträchtig sind, und das uneingeschränkte Dschihad-Gebot.(4) Das hatte die verschiedensten Gründe. Und es lässt sich nicht durch Özbes Hinweis hinwegerklären, das sei eben die Rechtspraxis, man müsse sich aber an die Rechtstheorie halten. Denn die Rechtsgelehrsamkeit machte diese Missachtung koranischer Vorschriften durchaus mit – in der Setzung aller möglichen Einschränkungen und Bedingungen, welche die Verhängung etwa der ḥudūd praktisch unmöglich machten, und im Zweifelsfall auch durch ḥiyal, Rechtskniffe, die keineswegs marginal waren, wie Özbe behauptet, sondern wesentlicher Bestandteil des traditionellen islamischen Rechts. Und wenn man will, kann man solche Verfahrensweisen auch heute anwenden, um koranische Vorschriften in der Praxis außer Kraft zu setzen. Das hat freilich den Nachteil, dass man damit zumindest implizit Geltung und Horizont des fiqh als gegeben voraussetzt, und das ist in der heutigen Zeit weder realistisch noch unproblematisch. Denn im Umbruch zur Moderne ist einiges passiert:
3. Noch wichtiger als die genannten Sachverhalte ist der Umstand, dass das islamische Denken im Umbruch zur Moderne vor einer neuen Herausforderung stand, nämlich erstens sich der Tatsache zu stellen, dass man von Europa besiegt und kolonisiert worden war, und sich zweitens mit dem von Europa in die Welt gestemmten „Projekt der Moderne“ – einschließlich seiner menschenrechtlichen Seite – auseinanderzusetzen. Da gab es viele, die versuchten, an der traditionellen Konzeption festzuhalten; es gab auch solche Kräfte, die gerade ihre problematischsten Seiten betonten und zur Speerspitze einer aggressiven Konzeption des Islam machten; es gab aber ganz prononciert auch eine menschenfreundliche und friedliche Konzeption, die sich auf viele Passagen im Koran berufen kann, und es gibt sie auch heute noch.
Mindere Stellung der Frau
Und diese menschenfreundliche Konzeption beschränkt sich nicht auf die kleine Gruppe von Denkern, die Özbe nennt, sondern ist – in unterschiedlichen Graden der Klarheit und Ausarbeitung – sehr vielen modernen muslimischen Intellektuellen gemeinsam. Der Versuch, den Koran im Kontext seiner Verkündigungsgeschichte zu verstehen, die Unterscheidung zwischen seinen ewigen Prinzipien und Absichten sowie den womöglich überholten Einzelbestimmungen, die Obsoleterklärung großer Teile des traditionellen islamischen Rechts kennzeichnen eine breite Strömung des modernen islamischen Denkens, die man ohne weiteres als Reformismus bezeichnen kann und die auch in aller Regel so genannt wird. Und der Impuls dieses Denkens, die Absicht, bei Aneignung der Moderne an der muslimischen Identität festzuhalten, ist völlig legitim. Etwas Ähnliches haben auch Angehörige anderer Religionen getan, als es galt, ihre religiösen Überzeugungen mit veränderten Umständen in Einklang zu bringen.
Ein Beispiel: Özbe weist auf die Koranstellen hin, welche die mindere Stellung der Frau im Alltagsleben stipulieren, und beklagt sie mit Recht. Er sagt aber nicht, dass der Koran Frauen als Religionssubjekte, also in ihrem Verhältnis zu Gott, den Männern gleichstellt. Aus diesem Umstand haben zahlreiche muslimische Frauenrechtler beider Geschlechter gefolgert, dass der Geist des Islam die Gleichstellung der Frau fordere und dass der Buchstabe des Korantextes, soweit er davon abweicht, zeitbedingt war und aufgrund moderner menschenrechtlicher Erwägungen in seiner praktischen Auswirkung ignoriert werden sollte. Es handelt sich hier, wie gesagt, um eine inzwischen breite Literatur; auch für andere Bereiche gibt es ähnliche Argumentationen, wenn auch nicht überall so breit vertreten.
Auch die Rechtslage wurde im Umbruch zur Moderne geändert. In den weitaus meisten muslimischen Ländern ist heute positives, an westlichen Kodifikationen orientiertes Recht in Kraft, das sich nur auf einigen Gebieten (Personenstandsrecht, Erbrecht) mit gewissen Modifikationen an fiqh-Bestimmungen orientiert. Diese Ersetzung des fiqh durch positives Recht vollzog sich unter der Behauptung, diese sei mit jenem nicht so unvereinbar wie vielfach angenommen. Vielmehr entspreche das neue Recht dem Geist des Islam ebenso wie das alte, ja in seinem Einklang mit den Erfordernissen der Zeit entspreche es ihm besser, denn der Geist des Islam fordere menschenfreundliche Bestimmungen. (5) Was auch immer an dieser Behauptung ist – sie zeugt jedenfalls von der Bestrebung, das islamische Recht einschließlich seiner problematischen Bestimmungen durch positives Recht zu ersetzen, ohne dabei die muslimische Identität preiszugeben.
Es gibt auch Autoren, die den Islam als „säkularisierungskonforme“ Religion verstehen wollen und zu diesem Zweck seinen spirituellen und ethischen Charakter betonen, die konkreten Vorschriften, die man mit ihm verbindet, aber für entbehrlich oder veränderbar halten – mit Ausnahme der rituellen Pflichten, über deren Geltung Konsens herrscht. Die Vertreter dieser Auffassung behaupten vielfach, Spiritualität und Ethik seien die ursprüngliche Mission des Islam; seine legislative Seite sowie die enge Verbindung von Religion und Politik seien erst nachträglich in Verfälschung dieser Mission in ihn hineingebracht worden. Sie weisen auch darauf hin, dass die rechtsetzenden Verse des Koran nur einen kleinen Teil des Gesamttextes ausmachen. (6)
Es gibt also heute eine große Zahl von muslimischen Intellektuellen mehrerer Schulen und Strömungen, welche bestreiten, dass auch noch die letzte koranische Vorschrift absolut verbindlich ist, und zwar mit verschiedenen Methoden. Da gibt es die Bandbreite der Vorschriften, welche die Möglichkeit eröffnet, das für die heutige Zeit Passende auszuwählen; da gibt es das Hineinstellen eines Textes in den Kontext seiner Verkündigung, die es erlaubt, unter den gegebenen Umständen andere Maßnahmen zur Erreichung seiner Absicht vorzusehen; und da gibt es, in Anpassung an die auch in muslimischen Ländern schon weitgehend säkularisierten Zustände, ein spirituell-ethisches Islamverständnis.
Was ist zu tun?
Es gibt also, heute mehr als jemals, reale Vielfalt im islamischen Denken. Es gibt die reformistische Strömung. Es gibt aber auch die Gegenposition, die alles im Koran wörtlich nimmt und sich – theoretisch! – dadurch gebunden fühlt. Und dies ist, da hat Özbe Recht, die Mehrheitsposition, die zu allem Überfluss auch noch lautstark propagiert wird. Warum ist das so? Einmal sicherlich, weil Säkularisierungsprozesse in muslimischen Ländern noch nicht so lange und gründlich gewirkt haben wie im Westen. Weiter gibt es in der muslimischen Welt starke Kräfte, die an der Verbreitung einer engen, starren, schriftgläubigen Version der islamischen Ideologie interessiert sind und sie fördern. Es handelt sich hierbei um Kräfte, die politisch in sehr engem Bündnis mit dem Westen stehen. Am wichtigsten ist aber wohl die gegenwärtige weltpolitische Konstellation, in der sich viele Muslime angegriffen und an die Wand gedrückt sehen, was eine Version der islamischen Ideologie hervortreibt und wach hält, die archaisch anmutet, menschenrechts- und demokratiefeindlich ist und stets den wörtlich verstandenen Koran im Mund führt.
Wenn viele Muslime an solche Vorstellungen festhalten und manche von ihnen sie sogar zuspitzen, liegt das an der Macht der Verhältnisse, nicht an der Macht der Ideologie. Die wünschenswerte Überwindung dieser Vorstellungen können nur die Muslime selbst leisten. Ihre Chancen dürften davon abhängen, wie sie sich in ihrer – auch europäischen – Umwelt sehen und wahrgenommen sehen. Es hilft da wenig, wenn man ihre Zugehörigkeit zum Islam selbst zum Anklagepunkt macht und sie im selben Atemzug für unfähig erklärt, eine säkularisierungskompatible, menschenfreundliche Konzeption ihrer Religion zu entwickeln.
(1) Ufuk Özbe, Kritik der liberalen Auslegungen des Islam. Die Islamdebatte zwischen politischer Zweckmäßigkeit und intellektueller Redlichkeit, Sonderdruck aus der Zeitschrift „Aufklärung und Kritik“, 1/2016
(2) Steinigung als Strafe für „illegitimen“ Geschlechtsverkehr ist im Koran selbst nicht genannt; das islamische Recht beruft sich da auf andere Quellen
(3) Özbe, Kritik, 40
(4) Dschihad hier verstanden als militärische Ausweitung des islamischen Herrschaftsbereichs. Eine ausgearbeitete Dschihad-Konzeption gibt es im Koran nicht; die ist erst vom fiqh entwickelt worden. Man hat aber zu ihrer Begründung die koranischen Passagen zum Krieg herangezogen
(5) Muḥammad Saʿīd al-ʿAšmāwī, Aš-šarīʿa al-islāmiyya wa-l-qānūn al-miṣrī. Dirāsa muqārina (Die islamische Scharia und das ägyptische Recht. Eine vergleichende Studie), Kairo: Maktabat Madbūlī 1988, passim
(6) Ein Beispiel unter vielen: Muhammad Saïd al-Ashmawy, L’islamisme contre l’islam, Paris/Kairo: La découverte/Al-fikr 1989; vgl. auch Alexander Flores, Säkularismus und Islam in Ägypten. Die Debatte der 1980er Jahre, Berlin: LIT 2012