Es wird argumentiert, dass der Gesichtsschleier der Frauen das Einfallstor eines «radikalen Islam» in die schweizerische Gesellschaft sei und dass er in den meisten Fällen den Frauen aufgezwungen werde. Der Gesichtsschleier symbolisiere gleichermassen den vom «radikalen Islam» gewollten Zwang gegen die Frauen und die von ihm gestiftete Gewalt gegen die Gesellschaft.
Wenige Frauen mit Gesichtsschleier in der Schweiz
Es fällt ins Auge, dass die Verfechter der Volksinitiative die Gesichtsverschleierung nicht mit der Schweiz in Beziehung bringen können. Das ist auch schwierig: Zuverlässige Untersuchungen haben gezeigt, dass in der Schweiz vielleicht 30 bis 40 muslimische Frauen einen Gesichtsschleier tragen. Vor fünf Jahren ging man noch von 100-150 Frauen aus. Die Zahl ist also rückläufig. Bislang wurde in der schweizerischen Öffentlichkeit noch kein Fall bekannt gemacht, bei dem eine Frau zum Tragen eines Gesichtsschleiers gezwungen wurde. Bis auf das Beispiel einiger weniger, wohlbekannter Protagonistinnen liess sich für die Schweiz auch kein direkter Bezug zu radikalislamischen gewaltbereiten Gruppen herstellen.
Daher sind die Befürworterinnen und Befürworter gezwungen, zur Illustration ihres Anliegens auf Erfahrungen im islamischen Ausland zurückzugreifen. Dabei werden eine hochproblematische Kleiderordnung unter Paschtunen in Afghanistan, Brauchtümer auf der arabischen Halbinsel und neue, salafistische Bekleidungsstile in einen Topf geworfen. Einen direkten Zusammenhang zur Schweiz liesse sich allenfalls durch den Verweis auf arabische Touristinnen herstellen, die einen Gesichtsschleier tragend durch die Strassen von Interlaken, Lausanne oder Lugano flanieren.
Die Volksinitiative gilt also keinem Tatbestand, der in der Schweiz verboten werden müsse, weil er hier Relevanz habe. Vielmehr will sie nach eigenem Bekunden verhindern, dass es in der Schweiz zu einem solchen Tatbestand kommen könnte.
Der rechtliche Kontext – kein logischer Verfassungsrang
Es dürfte Konsens sein, dass in die Bundesverfassung nur solche Tatbestände aufgenommen werden, die eine gesamtgesellschaftliche Relevanz haben und damit von schützenswertem oder ahndungsnotwendigem Rang sind. Das gilt besonders dann, wenn der Verfassungsartikel eine Einschränkung von Freiheitsrechten zur Folge hat. Doch das Verbot des Baus von Minaretten (Art. 72, Abs. 3 der BV) zeigt, dass nun auch Sachverhalte in die Verfassung aufgenommen werden, die nach dem gesunden Menschenverstand keinen Verfassungsrang haben.
Die sachlogische Beziehung zwischen der «Minarett-Volksinitiative» und der «Burka-Volksinitiative» allerdings lässt vermuten, dass die Initiantinnen und Initianten die Verbannung des Islam aus der Öffentlichkeit so dringlich ansehen, dass ihr ein Verfassungsrang zugeschrieben wird.
Zurecht stellt daher der Bundesrat in seinem indirekten Gegenvorschlag fest, dass es sich bei der Gesichtsverhüllung um ein «Randphänomen» handelt, dass die Kantone hierzu angepasste Verwaltungsanordnungen treffen können und dass das Ziel, Zwangsmassnahmen gegen Frauen zu verhindern, durch ein Verhüllungsverbot nicht erreicht wird.
Die Radikalisierung des Islam soll so durch das an Frauen gerichtete Verbot, sich das Gesicht zu verhüllen, verhindert oder zumindest begrenzt werden. Bemerkenswert ist, dass sich das Verbot an Frauen richtet. Männer, die ihre Zugehörigkeit zu einer radikal-orthodoxen Auslegung des Islam durch eine Barttracht bekunden, müssen nicht befürchten, dass ihnen das Tragen eines Vollbarts oder das Färben des Barts mit Henna verboten würde.
Die Initiantinnen und Initianten bekunden, das übergeordnete Ziel der Volksinitiative bestehe darin, den Extremismus zu bekämpfen, Frauen vor Zwang zu schützen und die Gesellschaft vor Terrorismus zu bewahren. Eine sachlogische Beziehung dieses Anliegens zum Gesichtsschleier kann nicht hergeleitet werden, deshalb bleibt es bei der nebulösen Formulierung, dass der Gesichtsschleier Extremismus, Gewalt gegen Frauen und Terrorismus «symbolisiere». Der Gesichtsschleier wäre also Erkennungszeichen oder Sinnbild des «radikalen Islam» und müsste, um Symbol zu sein, von Musliminnen und Muslimen selbst auch so verstanden werden.
Wie kam der Gesichtsschleier zu seiner Bedeutung?
Hier aber macht die Volksinitiative einen weiteren Fehler: Der Gesichtsschleier kann nicht auf eine radikalislamische Normenordnung reduziert werden. Oftmals sind es gerade radikale Islamistinnen und Islamisten, die sich gegen die Gesichtsverschleierung ausgesprochen haben.
Burka (Burqaʿ) und Niqāb waren bis in die 1970er Jahre regional begrenzte Brauchtümer. Unter Frauen paschtunischer Gemeinschaften in Südafghanistan und in der angrenzenden Nordwestprovinz von Pakistan war der Tschadri genannte Ganzkörpermantel verbreitet, der sogar Augen und das Gesicht bedeckte. Hingegen liess der unter Stämmen der arabischen Halbinsel gebrauchte Niqāb genannte Gesichtsschleier die Augen frei; er wurde mit dem Überwurf (ʿAbāya) so kombiniert, dass der Eindruck einer Ganzkörperverhüllung entstand.
Diese Sitte hatte es schon im islamischen Mittelalter gegeben, allerdings wurde sie damals als modische Neuerung interpretiert und zum Teil verspottet. Schon damals deuteten viele diesen Brauch als Ausdruck einer besonderen Sittsamkeitsbekundung. Im Zusammenhang mit der Herausbildung orthodox-puritanischer Traditionen auf der arabischen Halbinsel und in Indien wurde die Sittsamkeit in eine islamische Moralordnung eingebettet, sodass nun die Gesichtsverschleierung in der ausserfamiliären Öffentlichkeit zum Kennzeichen einer frommen Lebensführung wurde.
Geflecht an Bedeutungen
Zudem übernahmen im 18. und vor allem 19. Jahrhundert wohlhabende Frauen in nahöstlichen Metropolen den Gesichtsschleier, allerdings in Gestalt eines hellen, sehr durchsichtigen Gewebes. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts änderte sich wie in Europa auch im Nahen Osten die Bekleidungsordnung. Der Gesichtsschleier, nun Niqāb genannt, wurde als Merkmal einer alten, überkommenen Ordnung abgelehnt und zum Teil in aller Öffentlichkeit spektakulär abgelegt.
Erst als sich in den 1970er Jahren in islamistischen Kreisen eine modische Ausrichtung an Saudi-Arabien abzeichnete und eine «islamische Tracht» entwickelt wurde, fand die Kombination aus ʿAbāya und Niqāb auch bei einigen arabischen Frauen Anerkennung. Die Gesichtsverhüllung durch einen Niqāb galt nun als Nachweis einer Zugehörigkeit, bei manchen auch als Ausdruck frommer Sittlichkeit. Nicht selten machten sich Familien den Niqāb zu Nutze, um die soziale und moralische Kontrolle über die weiblichen Familienangehörigen zu bewahren und zu verstärken. So markierte in den 1980er und 1990er Jahren ein Geflecht an Bedeutungen den Gesichtsschleier. Nicht alle Trägerinnen waren frei zu entscheiden, ob sie sich das Gesicht in der Öffentlichkeit verhüllten. Nicht selten entsprachen sie unter Zwang Forderungen von Ehemännern, Vätern oder Brüdern. Nicht weniger selten aber sahen sie in der neu-islamistischen Tracht den Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu einer Welt orthodoxer Sittsamkeit. Manche wiederum legten den Gesichtsschleier an, weil es Teil des Brauchtums war.
Der Gesichtsschleier und der politische Islam
Sicher, die Islamisten, also jene, die dem Islam eine normative Stellung in Staat und Gesellschaft zuweisen wollten, hatten in den 1970er Jahren einen gewichtigen Anteil bei der Schaffung einer «islamischen Tracht». Nur lehnten sie, wie zum Beispiel viele Angehörige der Muslimbrüder, den Gesichtsschleier ab, da dieser weder aus dem Koran noch aus der Prophetentradition (Sunna) oder aus anderen frühislamischen Quellen hergeleitet werden könne. Ihnen ging es um die Durchsetzung des Hidschāb, also des neuen «islamischen Kopftuchs», das ursprünglich wohl als Gegenstück zum antiquierten Fez der Männer gedacht war.
Der Hidschāb überlebte die 1950er Jahre, der Fez nicht. Männer im Umfeld der Islamisten hatten fortan keine Möglichkeit, ihre Zugehörigkeit zu einer islamischen Gemeinschaft öffentlich zu markieren. Frauen griffen die Hidschābmode in den 1970er Jahren auf, und fortan machte er eine ungeahnte Karriere. Er wurde zum Standard einer religiösen Mode. Das traf aber nicht auf den Niqāb zu. Der Gesichtsschleier blieb in Kreisen der Islamisten eher verpönt, nicht zuletzt deshalb, weil sie auf die öffentliche Partizipation der Frauen angewiesen waren. Daher verwundert es nicht, dass prominente Vordenker der Muslimbrüder dem Gesichtsschleier eine Absage erteilt haben.
Die neue islamische Bekleidungsetikette
Die in den 1970er Jahren entwickelte «islamische Tracht» war zunächst auf Frauen beschränkt. Relevant für beide Geschlechter hingegen war die Bekleidungsetikette. Musliminnen und Muslime sollten weisse, wohl parfümierte, geschlechter- und generationskonforme, nicht zu billige, aber auch nicht zu teure und saubere Kleidung tragen. Der Niqāb galt zwar als religionskonform, doch nicht als «Symbol» einer islamischen Bekleidung. Allein die Bedeckung der Kopfhaare sei als islamisches «Symbol» zu verstehen, weshalb viele muslimische Juristen meinten, das Tragen des Schleiers sei unislamisch, zumindest sei er nicht durch die islamische Ritualordnung gedeckt.
In Iran war der Gesichtsschleier stets verboten. Der Ganzkörpermantel (Tschador) konnte zwar zum Teil auch ins Gesicht gezogen und mit den Zähnen festgehalten werden, doch galt das Bedecken des Gesichts nicht als «islamische Tugend». Im Gegenteil: die meisten schiitischen Gelehrten einschliesslich Khomeini lehnten den Gesichtsschleier kategorisch ab.
Das soziale Umfeld des Gesichtsschleiers
Es ist daher vollkommen irreführend, die von Musliminnen praktizierte Gesichtsverschleierung einem «politischen Islam» zuzuordnen. Was aber ist dann das soziale Umfeld, in dem sich heute Frauen mittels eines Niqāb oder einer Burka ihr Gesicht verhüllen?
Erstens: das schon angeführte regionale Brauchtum vor allem in Afghanistan und auf der arabischen Halbinsel, wobei in orthodox-puritanischen Milieus dieses Brauchtum als islamische moralische Norm aufgenommen und standardisiert wurde.
Zweitens: Familien und Clans, die die Verhüllung der Frau unabhängig von einer islamisch rechtfertigten Normenordnung als Zeichen einer «Familienehre» verlangen und durchsetzen.
Drittens: Frauen, die davon überzeugt sind, dass die Verhüllung des Gesichts Ausdruck eines persönlichen Gehorsams gegenüber Gott darstelle und dass die Verhüllung sie zugleich vor aggressiven Männerwelten schütze.
Viertens: Ultraislamische, salafistische Milieus, in denen die Gesichtsverschleierung als Kennzeichen der Zugehörigkeit festgeschrieben wird. Da sich in ultraislamischen Milieus auch Männer einer imaginierten Kleiderordnung unterstellen (Barttracht, Länge der Hosenbeine, Stoffe), bilden hier Gesichtsschleier und männlicher Habitus eine Sinneinheit.
Würde nun die Bundesverfassung das Tragen eines Gesichtsschleiers verbieten, dann änderte sich nichts an den Umfeldern, die dem Gesichtsschleier eine feste Bedeutung zugewiesen haben. Clans werden weiterhin versuchen, die Frauen als Vertreterinnen der «Familienehre» in die Pflicht zu nehmen, und sei es, indem sie ihre Freiräume weiter einschränken. Ultraislamistische Milieus würden keinerlei Einschränkung erleben, da mit wenigen Ausnahmen bislang vor allem Männer als salafistische Aktivisten aufgetreten sind. Frauen, die sich aus welchen Gründen auch immer entschlossen haben, einer solchen Sekte beizutreten, werden sich von ihrem Vorhaben nicht abbringen lassen, wenn sie ihr Gesicht nicht mehr verhüllen dürfen.
Ein ultraislamischer, salafistischer Lebensstil
Unter Angehörigen ultraislamischer Gemeinschaften gilt es als Zeichen einer besonderen Islamität, sich die Bärte wachsen zu lassen, nur den Bereich der oberen Lippenpartie zu rasieren, die Haare ohne Trimmen auf die Schultern fallen zu lassen und Turnschuhe mit hohen Schäften sowie Hosen, die nur bis zu den Knöcheln reichen, zu tragen. Der Gesichtsschleier wird in diesen Kreisen zwar dieser «Mode» zugeordnet, hat aber weit weniger symbolische Aussagekraft. Es handelt sich um einen Lebensstil, der im Arabischen seit der Jahrtausendwende mit dem ironisch gemeinten Neologismus «Islamdschiya» («Islamismus») bezeichnet wird.
Kreiert wurde der Stil unter den Freiwilligen, die in den 1980er Jahren als Kämpfer nach Afghanistan gegangen waren. Anfangs verstanden sich viele Mudschahedin noch als islamische Ausgabe der internationalen Brigaden, die in Spanien im Bürgerkrieg gegen das Franco-Regime gekämpft hatten. Doch in der Mitte der 1980er Jahre änderte sich vieles: die islamischen Internationalisten passten sich mehr und mehr neuen ultraislamischen, salafistischen Vorstellungen an und legten ihren «islamischen Lebensstil» als Symbol einer neuen normativen Ordnung aus, durch die die ultraislamischen Ideen Wirklichkeit werden sollten.
Im algerischen Krieg von 1992 bis 2002 kam dieser neue Lebensstil erstmals zur Geltung. Algerische Veteranen des Afghanistankriegs waren in die Heimat zurückgekehrt und nutzten den neuen Lebensstil zur Kennzeichnung einer besonderen, ultraislamischen Gruppenidentität. Die Gesichtsverschleierung passte zunächst nicht in diesen Stil, da in Algerien Frauen, wenn überhaupt, ein Haïk-genanntes, weisses Gewand mit einem sehr durchlässigen Gesichtsschleier verwoben, trugen. Dieses Gewand galt vielen als Symbol des Widerstands der Algerierinnen gegen die französische Kolonialherrschaft und verschwand erst in den späten 1970er Jahren aus der Öffentlichkeit. Nach der Rückkehr der Afghanistan-Veteranen wurden Spielarten der arabischen Mode adaptiert: schwarzer Mantel mit schwarzem Gesichtsschleier.
Bedeutungskontexte
Die Bedeutung des Gesichtsschleiers lässt sich so nur im Kontext der Bekleidungsordnungen verstehen, die jeweils für Frauen wie für Männer gleichermassen gelten. Daher unterscheiden sich die Gebrauchsweisen des Schleiers fundamental:
In ultraislamischen Sektenmilieus vertritt der Gesichtsschleier nur zusammen mit der Barttracht und der neo-orientalistischen Bekleidung der Männer das Zeichen einer rituellen Zugehörigkeit.
In den orthodox-puritanischen Milieus auf der arabischen Halbinsel und in Afghanistan, Pakistan und Indien sowie in deren Nischen in westeuropäischen Migrationsgemeinschaften gilt der Gesichtsschleier als Norm für eine moralisch-religiöse Sittsamkeit, aber nur wenn auch für Männer Sittsamkeit symbolisiert wird (zum Beispiel durch weisse Kleidung, Rasur von Teilen des Kopfhaares, Kopfbedeckung).
In vielen Gegenden von Afghanistan, Pakistan und der Arabischen Halbinsel bedeutet der Gesichtsschleier nur die Befolgung eines überlieferten Brauchtums. Er ist also nur Teil einer Tradition, die gleichermassen von Männern mitgetragen wird, etwa durch ein weisses, langes Baumwollgewand (Qamīs) kombiniert mit einem Kopftuch (Kufāya) und Sandalen, oder Turban und Pluderhosen bei den Paschtunen. Da Brauchtum in solchen Gegenden oft mit patriarchalischen Mustern zusammenfällt, kann es auch dazu dienen, massive Gewalt gegen Frauen zu rechtfertigen.
In einigen Familien der Levante wurde der Gesichtsschleier in einen Familienkodex integriert. Hier werden Frauen verpflichtet, in der Öffentlichkeit einen Gesichtsschleier zu tragen, um die Familienehre zu wahren. Männer hingegen symbolisieren ihre Zugehörigkeit zur Familie nicht durch Kleidung.
Damit bestätigt sich, dass der Gesichtsschleier in keiner Weise einen «politischen Islam» symbolisiert. Er taugt noch nicht einmal, um ultraislamische Sektenmilieus zu identifizieren.
Der Islam als öffentliche Theologie
Zu fragen ist, welche Massnahmen geeignet sind, der Islamisierung von Radikalismus, Gewalt und Selbstermächtigung vorzubeugen. In der Fachwissenschaft hat man in den letzten Jahren überzeugend argumentiert, dass Radikalität und Gewalt nicht Resultat des Islam oder einer anderen Religion sind, sondern dass sie erst sekundär islamisiert werden. Daher muss dafür Sorge getragen werden, den Islam davor zu bewahren, als Rechtfertigung von Radikalität und Gewalt genutzt zu werden. Und dazu braucht es eine islamische Theologie, die sich öffentlich und transparent an den gesellschaftlichen Debatten zu Gewalt, Terror und Extremismus beteiligt. Sie muss Strategien religiöser Bildung entwickeln, durch die es gewaltbereiten Menschen unmöglich gemacht wird, ihre Gewalt als Erfüllung einer religiösen Botschaft auszugeben.
Es wäre wünschenswert, dass im Rahmen einer solchen öffentlichen Theologie die muslimischen Gemeinschaften helfen, zwischen zeitgemässen und nicht in die Zeit passenden Bräuchen, Sitten und Normen zu unterscheiden und letztere als Teil eines Traditionsbestands auszurangieren. Dabei könnten sie sich auf das alte Bonmot muslimischer Juristen berufen: «Die Regeln ändern sich dadurch, dass sich die Zeiten ändern.»
Abstimmung über einen Anachronismus
Tatsächlich wird das Schweizer Volk über einen in Teilen der islamischen Kultur beheimateten Anachronismus abstimmen. Immer weniger Frauen in der altislamischen Welt finden Gefallen am Gesichtsschleier. Selbst im Stammland des Niqāb, Saudi-Arabien, schwindet die Zahl der Frauen, die sich das Gesicht verhüllen. War die Gesichtsverhüllung ehedem oftmals «edlen» Familien vorbehalten, so sind es heute eher Angehörige des unteren Mittelstands, die an diesem Brauch festhalten.
Selbst das Kopftuch, das seit den 1930er Jahren von Frauen als Zugehörigkeitsmerkmal und als Ausdruck frommer Sittsamkeit getragen wurde, verliert an Akzeptanz. Immer mehr Frauen in der arabischen Öffentlichkeit sitzen ohne Kopftuch (und natürlich ohne Gesichtsschleier) Männern gegenüber, oft Männer, die ihrerseits noch die Kleidertracht der arabischen Halbinsel tragen. Die neue Mode auf der arabischen Halbinsel ist nicht mehr «islamisch» normiert, sondern stilistisch an globalen Mustern ausgerichtet.
Im unbefriedeten Afghanistan vollzieht sich der Wandel langsamer. Die Taliban beharren auf der Burka-Kleidung, die von vielen Frauen als Gefängnis empfunden wird. Sie verknüpfen den paschtunischen Moralkodex, der die Exklusion der Frau aus der Öffentlichkeit verlangt, mit einer islamisch verstandenen Rechtsordnung. Doch ist auch in Afghanistan die Pflicht zum Tragen der Burka nicht in Stein gemeisselt. In Kabul ist diese Tradition knapp 30 Jahre alt, unter Paschtunen vielleicht 150 Jahre.
Die Gesichtsverschleierung wird mehr und mehr zu einer Nischen- und Sektenkultur. Der rapide Wandel unter muslimischen Gemeinschaften ist dramatisch. Folge wird sein, dass der Niqāb nur noch in neu-orthodoxen Nischenmilieus getragen wird; radikale Islamisten sehen im Niqāb keinerlei Notwendigkeit, und für Ultraislamisten wie dem sogenannten «Islamischen Staat» ist der Niqāb sowieso nur ein retrotopischer Look.
Don Quijoterie mit kontraproduktiver Wirkung
Ein Verfassungsartikel, der Freiheitsrechte einschränkt, muss wohl begründet und auf Konsens hin ausgerichtet sein. Er muss rechtfertigen, dass der Tatbestand, den er behandelt, tatsächlich Verfassungsrang hat. Und er muss begründen, dass er tatsächlich das Ziel, weswegen er in die Verfassung aufgenommen wurde, erreichen kann.
Doch wie ausgeführt, kann der Entwurf des Verfassungsartikels zum Verbot der Verhüllung des Gesichts keine dieser Bedingungen erfüllen. Er ist nicht einmal geeignet, dem deklarierten Ziel, Radikalität und Gewalt gegen Frauen zu verhindern, nahezukommen. Er ist wirkungslos, weil Radikalität und Gewalt mit einem Gesichtsschleier verbunden werden, der hierzulande bedeutungslos ist und der auch in der altislamischen Welt zu einem Anachronismus werden wird.
So bleibt nur das Ansinnen, durch diesen Verfassungsartikel die Sichtbarkeit des Islam in der Öffentlichkeit weiter einzuschränken. Dies aber ist vollkommen kontraproduktiv, wenn es darum geht, islamisch gerechtfertigte Radikalität und Gewalt gegen Frauen zu verhindern. Denn diese gelingt nur, wenn islamische Verantwortungsträgerinnen und Verantwortungsträger an den öffentlichen gesellschaftspolitischen Debatten um Ursachen und Hintergründe der Gewalt teilhaben und ihre islamische Bildungsaufgabe nutzen, dieser Gewalt vorzubeugen, in dem der Islam dieser Gewalt entzogen wird.