Die Durchsetzungsinitiative ist unnötig. Sie verletzt die grundlegendsten Regeln unseres Rechtsstaates derart, dass es für jede und jeden von uns Pflicht sein muss, an die Urne zu gehen und Nein zu stimmen.
Gesetz zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative wahrt unsere Sicherheit
Straffällige Ausländer werden bereits heute gemäss unserem Ausländergesetz konsequent, - wenn nicht nur Zahlen, sondern Menschen zählen und unseren Behörden mehr als wirren Behauptungen der Initianten geglaubt wird - des Landes verwiesen. Das Bundesgesetz über die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, das nach Ablehnung der Initiative in Kraft tritt, verschärft diese Regelung ganz wesentlich. Um diese Initiative durchzusetzen ist die neue Initiative daher nicht nötig und dies auch wegen dessen Härtefallklausel nicht, die verfassungsgemässig das zum Rechtsstaat notwendigerweise gehörende Verhältnismässigheitsprinzip wahrt. Dieses Gesetz kann so ohne langwierige und zeitraubende Rechtsverfahren angewendet werden und schafft daher die klar effizienter die Sicherheit, um die teiwelse zu Recht Sorgen gemacht werden.
Verbleibendes Ziel der Initiative ist verfassungs- und menschnrechtswidrig
Das verbleibende wahre Ziel der Initiative ist deshalb, ausländische Staatsangehörige auch dann ausweisen zu können, wenn sie keine Kriminellen sind und die öffentliche Sicherheit nicht gefährden. Das soll auch selbst dann erfolgen, wenn diese Menschen hier verwurzelt sind und keinerlei Beziehung zu ihrer Heimat haben. Ein solcher schwerer Eingriff in die sozialen Lebensumstände eines Menschen ist nach unserer Bundesverfassung und der durch uns ratifizierten Europäischen Menschenrechtskonvention nur zulässig, wenn ein genügendes öffentliches Interesse dafür vorhanden und die Massnahme verhältnismässig ist.
Initiative missachtet Grundregel für Eingriffe in die Grund- und Menschnenrechte
Diese für den Schutz der Grund- und Menschenrechte wichtigste Grundregel missachtet die Initiative, indem sie Landeverweisungen will verfügen können, auch ohne dass ein öffentliches Sicherheitsinteresse dafür gegeben ist und auch wenn die Ausweisung für die Betroffenen gänzlich unverhältnismässig ist. Mit Sonderbestimmungen in der Bundesverfassung für Ausländer kann die angeführte Grundregel hingegen in keinem Fall ausser Kraft gesetzt werden. Ihr Sinn liegt ja gerade darin, Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte in jedem Einzelfall nur zuzulassen, wenn die angeführten Grundvoraussetzungen dafür erfüllt sind. Weil das beim Zweck der Initiative, der nach Inkrafttreten des bereits verabschiedeten Bundesgesetzes noch verbleibt, in keiner Weise der Fall ist, ist sie verfassungs- und menschenrechtswidrig. Wenn die Initianten trotzdem behaupten, die Initiative wahre den Rechtsstaat, so zeigen sie damit nur, dass sie strenge Regeln für andere haben wollen, keine aber für sich.
Das Volk ist oberster Gesetzgeber, nicht aber auch oberster Richter
Das Volk ist gemäss unserer Bundesverfassung oberster Gesetzgeber, nicht aber auch oberster Richter. Für die Rechtsanwendung sind und müssen die unabhängigen Gerichte als die dritte Gewalt im Staate zuständig sein. Diese Gewaltenteilung ist für unseren freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat grundlegend, weil sie den richterlichen Rechtsschutz unserer durch die Grund- und Menschenrechte garantierten Grundfreiheiten gewährleistet. Die Initianten wollen diesen Schutz jedoch zunächst für Ausländer und mit ihrer nächsten sogenannten Selbstbestimmungsinitiative für uns alle aufheben; ganz wie das neu an die Macht gelangte Rechtsregimes in Europa aktuell tun. Lassen wir das schon heute unser aller Freiheit zuliebe in keinem Fall zu.
Das Bundesgericht beachtet mit Vorrang der Menschenrechte und des FZA mit der EU den Volkswillen
Lassen wir uns auch nicht durch wahrheitswidrige Behauptungen in die Irre führen, das Bundesgericht beachte den Willen von Volk und Ständen nicht. Der neueste, nur seine bisherige langjährige Praxis bestätigenden Bundesgerichtentscheid dazu, bei dem dieser unhaltbare Vorwurf erhoben wird, zeigt ausdrücklich das Gegenteil auf, worüber in den Medien nicht berichtet wurde. Vielmehr musste gegen eine verfälschende Berichterstattung dazu wegen Verletzung der journalistischen Wahheitspflicht und der Pflicht, Bericht und Kommentar stets zu trennen, beim Presserat Beschwerde erhoben werden. Im Bundesgeruchtsurteil wird ausführlich dargelegt, dass und weshalb die Rechtsprechung zum Vorrang der demokratisch eingegangenen völkerrechtlichen Menschenrechtsverpflichtungen in jedem Fall und des auch so in der Volksabstimmung angenommenen Freizügigkeitsabkommens mit der EU dem Volkswillen entspricht; das sei auch der mit der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative geäusserte Wille von Volk und Ständen, weil gemäss deren Wortlaut ihr wiedersprechende völkerrechtliche Abkommen neu auszuhandeln sind und also nicht einfach missachtet werden dürfen. Genau das beachtet das Bundesgericht.
Giusep Nay ist alt Bundesgerichtspräsident