Die Historikerin Elisabeth Joris hat einen Aufsatz zum Frauenstimmrecht in der Schweiz mit der folgenden Feststellung eingeleitet: „Die Schweiz führte 1848 als erstes Land das allgemeine Stimmrecht für Männer ein, für Frauen allerdings fast als letztes.“ [1] Sie legt dar, dass und warum diese beiden Fakten etwas miteinander zu tun haben.
1848 erfolgte die Gründung des Schweizerischen Bundesstaates als erste Republik in Europa. Wegen der Offenheit der Schweiz für den Republikanismus fanden damals viele Verfechter dieser Ideen, die in ihren Ländern verfolgt wurden, Zuflucht bei uns. Aber in der Mitte des 19. Jahrhunderts dominierte europaweit ein konservatives Frauenbild. Der frühe Zeitpunkt der schweizerischen Offenheit für den Republikanismus hatte zur Folge, dass sich dieser mit einem Frauenbild des 19. Jahrhunderts verband. Und diese Konstellation liess ein emanzipatorischeres Frauenbild auch später nicht mehr zu, als sich ein solches in anderen europäischen Staaten längst entwickelt hatte.
Als eigentliche Schulen des Republikanismus bildeten sich in der Schweiz schon früh unzählige Vereine, die damals notwendigerweise Männerbünde waren. Sie dienten auch zur Bildung nationaler Identität, indem sie Männer aus verschiedenen sozialen Milieus zusammenbrachten. Männlichkeit – und nicht zu vergessen die Militärdienstpflicht – wurde so zu einem lange anhaltenden Teil der nationalen Identität. Die Historikerin Caroline Arni hat dies in einem Aufsatz eindrucksvoll dargestellt; er trägt den Titel „Republikanismus und Männlichkeit in der Schweiz“. [2] Die selben historischen Voraussetzungen, welche diesem Land das Privileg einräumten, die erste dauerhafte Republik in Europa zu begründen, führten also in letzter Konsequenz dazu, dass das Frauenstimmrecht um Jahrzehnte verspätet eingeführt wurde.
Republikanischer Freiheitsbegriff
Der Genfer Philosoph Jean-Jacques Rousseau hat erkannt, dass Freiheit des Einzelnen und staatliche Durchsetzung einer Ordnung nur dann miteinander vereinbar sind, wenn diese Ordnung aus der Selbstgesetzgebung durch die Individuen hervorgeht, welche dem Staat unterworfen sind. Hinsichtlich der Rechtsordnung kommt dem einzelnen Bürger eine Doppelrolle zu. Einerseits hat er dem Gesetz zu gehorchen. Andererseits aber ist er zusammen mit den anderen gleichgestellten Individuen auch Gesetzgeber. Der Einzelne ist gleichzeitig Autor und Adressat der Gesetze, ersteres als Mitgesetzgeber, das zweite als Unterworfener unter die Gesetze, die er vorher mitverfasst hat.
Rousseau lebte im 18. Jahrhundert, also lange vor den ersten Suffragetten-Aktionen in Grossbritannien. Aber weil seine Betrachtungsweise zutiefst individualistisch ist, betrifft sie letztlich jedes Individuum. Politische Teilhabe entwickelte sich historisch sehr langsam. Bis weit ins 19. Jahrhundert hinein wurde das Wahlrecht vielerorts abhängig gemacht von Eigentum oder Grundeigentum. In den Sippen beschränkte sich das Wahlrecht auf den patriarchalen Familienvater, der nicht nur Frau, Töchter und minderjährige Söhne vertrat, sondern auch eigentumslose Knechte und Mägde. Mit dem Auseinanderfallen von Sippen und Grossfamilien verschob sich die Diskussion auf die Frage, ob in der Kleinfamilie das Familienoberhaupt auch für die Ehefrau sprechen könne oder nicht. Die Unabhängigkeit der Frau – Unabhängigkeit vom Vater, vom Bruder, vom Ehemann und von anderen männlichen Autoritäten – ist ein untrüglicher Gradmesser für das Mass der Republikanisierung, das eine Gesellschaft erreicht hat.
Zurück nochmals zur Sichtweise von Rousseau. Aus dieser Sichtweise lag der Skandal des fehlenden Frauenstimmrechtes darin, dass die Frauen einer Rechtsordnung unterworfen waren, zu der sie nichts zu sagen hatten. Das kann man durchaus als Knechtschaft bezeichnen: Andere waren befugt, für die Frauen zu reden, auf deren Stimme kam es einfach nicht an. Sie wurden übergangen wie im 19. Jahrhundert die Besitzlosen. Und die Gegnerinnen des Frauenstimmrechtes, die es durchaus gab, befürworteten ausdrücklich diese Unterwerfung unter die Ehemänner, Väter, Brüder, Söhne und andere Männer. Das ist ein Weltbild der Knechtschaft. Schlussfogerung: Das fehlende Frauenstimmrecht war ein republikanischer Skandal.
Ausbreitung der republikanischen Idee
Aber die republikanische Idee ist ansteckend und lässt sich letztlich nicht eindämmen. Der Durchbruch des Frauenstimmrechtes ging langsam voran, von Kanton zu Kanton, von Gemeinde zu Gemeinde. Was die Frauen jenseits der Kantonsgrenze erreicht hatten, das wurde übernommen und wurde zum Argument für die eigene Forderung. Ein sehr schönes Beispiel für die internationale Sicht über die Grenze ist ein Plakat des Schweizerischen Verbandes für Frauenstimmrecht aus dem Jahr 1950. Es zeigte eine Europakarte mit einem schwarzen Fleck in der Mitte und mit der Überschrift: „In ganz Europa haben die Frauen das Wahlrecht, nur nicht in der Schweiz.“ [3]
Diese Karte ist von erstaunlicher Aktualität, auch wenn sie im Jahre 1950 gezeichnet worden ist. Beschränkt man sie auf die heutigen Mitgliedsländer der Europäischen Union, liegt die Schweiz genauso in der Mitte und bildet genau so eine schwarze Insel.
Was die Europäische Union anbelangt, befinden sich Schweizerinnen und Schweizer heute in genau derselben Situation wie die Schweizer Frauen vor Einführung des Frauenstimmrechtes: Wir unterstehen in weitem Ausmass dem Recht der EU, und dies zu unserem Vorteil. Wir haben Reisefreiheit, Qualitätsstandards der EU schützen auch uns als Konsumenten, wir können im europäischen Binnenmarkt beliebige Verträge abschliessen, Kauf, Miete, Dienstleistungen benützen oder selber anbieten. Und dies ist erst ein kleiner Teil des Rechtes, es sind nur Beispiele. Kurz gesagt: Ein grosser Teil des EU-Rechtes ist auf uns anwendbar, oder mit Rousseau gesprochen, sind wir ihm unterworfen. Aber das EU-Recht kommt ohne unsere Mitwirkung zustande, von dieser Mitwirkung sind wir ausgeschlossen. Und nicht nur das: Wir wählen unsere Parlamentarier oder Parlamentarierinnen nach Bern, die einen Teil ihrer Zeit mit dem verbringen, was man sogenannt „autonomen Nachvollzug“ des EU-Rechtes nennt, wobei aber die Autonomie an einem kleinen Ort ist.
Das Zustandekommen von EU-Recht
Die EU ist kein Staat und sie wird es in absehbarer Zeit auch nicht werden. Sie ist ein gemeinsamer Rechtsraum mit genauen Regeln darüber, wie EU-Recht zustande kommt. Die Europäische Kommission unterbreitet einen Vorschlag, der in zwei Gremien beraten wird, einerseits im Europäischen Parlament und andererseits im EU-Rat, in welchem jedes Mitgliedsland eine Stimme hat. Wenn beide zugestimmt haben, kann das EU-Recht in Kraft treten, nachdem im Wesentlichen auch noch die nationalen Parlamente informiert worden sind. Für eine einheitliche Auslegung sorgt der EU-Gerichtshof in Luxemburg. Die EU-Mitgliedstaaten haben also einen Deal gemacht: Einerseits haben sie einen Teil ihrer Rechtssetzungs-Souveränität an die Union übertragen. Andererseits sind sie in den rechtssetzenden Organen vertreten. Mit dieser Teilung der Souveränität haben sie im Endresultat mehr Souveränität gewonnen. Genau dasselbe haben übrigens die Kantone 1848 bei der Gründung des schweizerischen Bundesstaates auch gemacht. [4]
Was heisst das für uns Schweizerinnen und Schweizer? Aufgrund der bilateralen Verträge gilt ein Grossteil des EU-Rechtes auch für uns. Aus republikanischer Sicht lassen sich daraus eine Reihe politischer Forderungen ableiten:
- Am Tisch des Europäischen Rates soll auch unser Bundespräsident oder unsere Bundespräsidentin sitzen, dort einerseits unsere Kultur des politischen Kompromisses einbringen und andererseits mit der Erfahrung zurückkommen, wie und was dort verhandelt wird.
- Im Rat der Umweltminister soll auch unser Umweltminister oder unsere Umweltministerin dabei sein, im Rat der Finanzminister auch unser Finanzminister oder unsere Finanzministerin, im Rat der Gesundheitsminister auch unser Gesundheitsminister oder unsere Gesundheitsministerin und in den übrigen Ratszusammensetzungen genauso. Denn die Diskussion über das EU-Recht in diesen Gremien kann durchaus verglichen werden mit den Beratungen unseres Ständerates über das schweizerische Recht.
- Im Europäischen Parlament sollen auch von uns mitgewählte Schweizer Parlamentarierinnen und Parlamentarier sitzen, denn dort wird EU-Recht genauso diskutiert wie bei uns im Nationalrat das schweizerische Recht.
- Am Tisch der EU-Kommission soll auch ein Schweizer Kommissar oder eine Kommissarin sitzen, denn von dort kommen die Vorschläge zum EU-Recht und dort wird die Politik der EU gemacht.
- In der Verwaltung der EU-Kommission in Brüssel sollen auch Schweizerinnen und Schweizer arbeiten, denn dort werden die Vorschläge der Kommission vorbereitet.
- Und im Europäischen Gerichtshof in Luxemburg soll auch eine Schweizer Richterin oder ein Schweizer Richter mitentscheiden.
Diese Forderungen lassen sich nur dadurch erfüllen, dass die Schweiz der EU beitritt. Wie damals vor Einführung des Frauenstimmrechtes leben wir heute in einer Art Knechtschaft, denn für uns entscheiden andere, was für uns gelten soll. Es sind die EU-Bürgerinnen und -bürger in den Mitgliedstaaten der Union. Und wie damals die Frauenstimmrechtsgegnerinnen sich selber von der Mitwirkung ausschliessen wollten, sind es heute eine Reihe von Leuten in der Schweiz, die behaupten, es sei besser für uns, wenn wir von der Mitwirkung in der EU ausgeschlossen bleiben. Auch hier ist die Schlussfolgerung eine eindeutige: Die fehlende Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Union ist genau so ein republikanischer Skandal, wie es damals das fehlende Frauenstimmrecht war.
Frauenstimmrecht und EU-Beitritt
Damit wird nun aber eine breitere historische Einordnung des Frauenstimmrechts interessant. Der Durchbruch zum Frauenstimmrecht war nur ein Schritt in einer viel längeren Entwicklung zur Gleichstellung der Geschlechter. Der nächste Schritt betraf die Revision des Eherechtes in den 1980er Jahren, wobei die patriarchale Bevormundung der Ehefrau durch den Ehemann eliminiert und durch partnerschaftlichere Bestimmungen ersetzt wurde. Der Widerstand gegen die Reform kam zum Teil aus derselben Ecke wie heute der Widerstand gegen eine Öffnung der Schweiz zur Europäischen Union: Eine Gruppe Politiker rund um Christoph Blocher ergriff das Referendum. Die Mehrheit der abstimmenden Männer in der deutschsprachigen Schweiz lehnten die Gesetzesrevision immer noch ab, doch das inzwischen gültige Frauenstimmrecht brachte die Wende: Die Frauen stimmten in allen Sprachregionen der Schweiz mit überwältigender Mehrheit mit Ja und glichen die negativen Stimmen bei weitem aus.
Die personelle Identität des damaligen Widerstandes gegen die Gleichberechtigung der Geschlechter und des heutigen Widerstandes gegen einen EU-Beitritt ist kein Zufall. Beides hat mit einer Ablehnung der republikanischen Idee zu tun und beide Wiederstände beruhen auf einer verzerrten Wahrnehmung der Aktualität. Wie die Karte von 1950 zeigt, hatte sich die Welt damals so entwickelt, dass die fehlende Mitwirkung der Frauen im Staatswesen und später die Beibehaltung einer patriarchalischen Bevormundung der Frauen in der Ehe einfach nicht mehr haltbar waren. Und genau so ist heute die fehlende Mitwirkung der Schweizerinnen und Schweizer in der EU einfach nicht mehr haltbar.
Republikanismus ist nicht etwas Statisches, sondern Republikanismus entwickelt sich immer weiter, übrigens auch mit Rückschritten, wie schon die Französische Revolution gezeigt hat. In Europa stellen sich dem Republikanismus seit dem Ende des zweiten Weltkrieges neue Anforderungen. Im Rahmen der EU entsteht eine neue Ebene des Zusammenwirkens und des gegenseitigen Abstimmens von Interessen nach dem Muster „Souveränitätsgewinn durch Souveränitätsteilung“. Die europäischen Staaten machen dasselbe wie die Kantone damals 1848, aber das Ziel ist diesmal nicht ein neuer Bundesstaat, sondern eine neue Form von Staatlichkeit. Diese lässt den Mitgliedstaaten mehr Souveränität als ein Bundesstaat und soll dennoch die notwendigen gemeinsamen Entscheidungen möglich machen. Um diese neue Form wird gegenwärtig gerungen wie selten zuvor. Die von der Kommission vorgeschlagenen Massnahmen zur Linderung der wirtschaftlichen Corona-Folgen, die vom Rat bereits beschlossen worden sind und gegenwärtig im Parlament beraten werden, sind dafür ein eindrückliches Beispiel.
Die Parallele zwischen der endlich erreichten Einführung des Frauenstimmrechtes und dem noch nicht erreichten EU-Beitritt kann zuversichtlich machen, was den letzteren anbelangt. [5] Frauen, welche die stimmrechtslose Zeit noch persönlich erlebt haben, wissen, wer letztlich am längeren Hebel sitzt. Auf die Länge werden es sich Schweizerinnen und Schweizer nicht gefallen lassen, weitgehend einer Rechtsordnung unterstellt zu sein, zu der sie nichts zu sagen haben.
*) „Republikanismus“ hier in seiner grundsätzlichen Bedeutung, ohne Bezug zu Parteien dieses Namens in den Vereinigten Staaten oder in Frankreich. Der vorliegende Text ist eine leicht überarbeitete Version eines Inputreferates, das die Autorin am 23.09.2020 in der Aula der Universität Zürich gehalten hat, anlässlich eines Podiums „50 Jahre Frauenstimmrecht“, veranstaltet vom Fachverein für studentische Interessen „Recht“.
[1] Elisabeth Joris, Das Frauenstimmrecht in der Schweiz – Geschichte eines scheinbaren Anachronismus. In: Einsichten und Perspektiven. Bayerische Zeitschrift für Politik und Geschichte, hg. von Bayerische Landeszentrale für politische Bildung, Nr. 1, 2018, S. 55.
[2] Caroline Arni: Republikanismus und Männlichkeit in der Schweiz. In: Der Kampf um gleiche Rechte – Le combat pour les droits égaux, Basel 2009, S. 24.
[3] Lotti Ruckstuhl: Frauen sprengen Fesseln. Hindernislauf zum Frauenstimmrecht in der Schweiz. Bonstetten, 1986, S.69.
[4] Dazu Denis de Rougemont: Die Schweiz. Modell Europas. Wiedergegeben in Gret Haller: Europa als Ort der Freiheit. Die politische Rolle des Individuums in Zeiten des Nationalismus. Bern, 2018, S. 39.
[5] Zu weiteren Parallelen zwischen den beiden Vorgängen: Gret Haller: Was hat der EU-Beitritt mit dem Frauenstimmrecht zu tun? In: Markus Notter / Rolf H. Weber / Andreas Heinemann / Tobias Baumgartner (Hg.): Europäische Idee und Integration – mittendrin und nicht dabei? Liber amicorum für Andreas Kellerhals. Zürich, 2018, https://grethaller.eu/texte/2018/eu_beitritt_und_frauenstimmrecht.pdf