Vor 75 Jahren werden im Genfer Palais des Nations die heute gültigen vier Genfer Konventionen geboren. Sie bilden die Grundlage des humanitären Völkerrechts und stellen Regeln für den Kriegsfall auf. 196 Nationen haben die Konventionen unterzeichnet, auch heute kriegsführende Staaten wie Russland, die Ukraine, Israel und Iran. Im Bild die Schweizer Delegation bei der Unterzeichnung des Vertragswerks.
Die vier Genfer Konventionen bilden zusammen mit den zwei Zusatzprotokollen von 1977 und dem dritten von 2007 den Kern des humanitären Völkerrechts und schützen unter anderem Menschen, die sich nicht oder nicht mehr an den Kampfhandlungen beteiligen.
Wegen schlechten Wetters waren die Delegationen aus der Sowjetunion, Weissrusslands und der Ukraine zu spät in Genf eingetroffen. Im Berner Bundeshaus holten sie dann die Unterzeichnung der Konventionen nach.
- Die erste und zweite Genfer Konvention von 1949 verpflichten die kriegführenden Parteien, Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige sowie medizinisches Personal, Ambulanzen und Spitäler besonders zu schützen. Sie müssen von der Konfliktpartei, in deren Händen sie sich befinden, geborgen und gepflegt werden.
- Die dritte Genfer Konvention enthält detaillierte Regeln über die Behandlung von Kriegsgefangenen.
- Die vierte Genfer Konvention schützt Zivilpersonen, die sich in Feindeshand – in eigenem oder in einem besetzten Gebiet – befinden.
- Das erste Zusatzprotokoll von 1977 ergänzt die Regeln der vier Genfer Konventionen für internationale bewaffnete Konflikte. Es enthält zudem gewisse Einschränkungen wie das Verbot von Angriffen auf Zivilpersonen und zivile Objekte sowie die Beschränkung der Mittel und Methoden der Kriegsführung.
- Das zweite Zusatzprotokoll von 1977 ergänzt den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventionen, der als einzige Bestimmung auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten anwendbar ist.
- Das dritte Zusatzprotokoll sieht die Einführung des roten Kristalls als zusätzliches Emblem vor. Dieser kann seit 2007 zusätzlich zu den bereits durch die Genfer Konventionen vorgesehenen Emblemen des roten Kreuzes und des roten Halbmonds zur Signalisierung von Personen und Objekten benutzt werden, die besonderen Schutz geniessen.
Depositarstaat der Genfer Konventionen ist die Schweiz, Vertragsparteien können nur Staaten werden. Derzeit sind 196 Länder den Genfer Abkommen von 1949 sowie 174 beziehungsweise 168 Staaten den ersten beiden Zusatzprotokollen von 1977 beigetreten. Die Genfer Konventionen sind einseitig bindendes Recht für die Signatarstaaten. Das darin vereinbarte Recht ist gegenüber jedermann anzuwenden.