In Österreich, so will es scheinen, ist „Rechtsstaat“ nicht von „Recht“ herzuleiten sondern von „rechts“. Zumindest lassen zwei aktuelle Fälle dies vermuten – andere, ältere, bekräftigen diese Vermutung. Im einen Fall ist der Übeltäter soeben aus dem Gefängnis entlassen worden, im anderen steht er kurz davor, hinter Schloss und Riegel gesetzt zu werden. In beiden Fällen soll hier kein Urteil über Schuld oder Nichtschuld des Verurteilten gefällt werden – dazu fehlen hier die (äußerst umfangreichen) Gerichtsakten und zudem das einschlägige Fachwissen. Was aber sehr wohl gesagt werden kann – und muss, denn es ist selbst für den juristischen Laien ziemlich auffällig - sei hier kurz dargelegt.
Der Fall Josef S.
Fall 1: Vor zehn Tagen ist in Wien der deutsche Student Josef S. unter Berufung auf die Strafgesetz-Norm 274 (Landfriedensbruch), sowie «schwerer Sachbeschädigung und versuchter schwerer Körperverletzung» zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Davon acht Monate bedingt – und da Josef S. bereits seit Januar, also seit rund sechs Monaten in Untersuchungshaft sitzt, hat er den unbedingten Teil seiner Strafe mehr als abgesessen, er wurde unverzüglich auf freien Fuß gesetzt.
Will heißen: Josef S. ist sechs Monate hinter Schloss und Riegel gesessen, zwei Monate mehr als er musste, zwar nur in Untersuchungshaft, aber dennoch eingesperrt. Das wirft schon einmal ein Licht auf den offenbar recht großzügigen Umgang mit Untersuchungshaft, hierzulande – für gewisse Angeklagte. Man denke an den Tierschützer-Prozess. Was da im Januar geschah war, kein Zweifel, gravierend. Da haben gewalttätige Demo-Profis eine Demonstration in Wien gewissermaßen gekapert und dann Aggressionen und Gewalttätigkeiten freien Lauf gelassen.
Was weniger eindeutig ist, war die Rolle des (einzigen) Verurteilten Josef S. bei diesen gewaltsamen Übergriffen: Gericht stellte S. als Rädelsführer hin – ja von „Terrorismus“ war da gar die Rede. Auch der Begriff „Terror“ scheint in diesem friedlichen Land eine ziemlich andere Bedeutung zu haben als anderswo. Der Angeklagte jedenfalls beteuerte, er habe an der Demonstration lediglich «einen Mülleimer angefasst und aufgestellt». Seine Verteidigung, die Freispruch gefordert hatte, argumentierte, S. habe «friedlich und ohne Vermummung» an der Demonstration teilgenommen.
Wer und was hat Josef S. hinter Gitter gebracht? Die Aussage eines einzigen Zeugen, eines Polizisten in Zivil. Tatsache: Es ging um eine (von Gewaltakten durchsetzte) „linke“ Demonstration gegen eine sich biederbrav gebende, aber eben doch dezidiert rechtsgerichtete und damit politisch einschlägige Ball-Veranstaltung.
Der Fall Stephan T.
Fall 2: Stephan T. hat in einem Restitutionsverfahren im Wiener 8. Bezirk einen Anteil an einer bedeutenden Immobilie restituiert – und im Formular den Namen einer Tante (versehentlich oder in betrügerischer Absicht bleibe dahingestellt) nicht genannt, damit aber damit seiner erbberechtigten Mutter den doppelten Anteil zukommen lassen. Konsequenz: Die Republik Österreich, die kurzzeitig nach dem Krieg (unrechtmäßig!) Eigentümerin der von den Nazis - nach dem Selbstmord der jüdischen Eigentümer unmittelbar nach einer jener beliebten „Bodenwasch-Aktionen“ anno 1938 - „arisierten“ Immobilie war, erklärt sich absurderweise für „geschädigt“ durch diesen „Betrug“.
Die Republik Österreich, die sich so gerne als Opfer des Nationalsozialismus darstellte, hat sich damit einmal mehr in eine angemaßte „Opferrolle“ begeben. Die Gerichte verurteilten Stephan T. zu drei Jahren unbedingter Haft; das Strafmaß wurde zwar auf ein Jahr herabgesetzt – doch in Kürze muss er die einjährige Gefängnisstrafe antreten.
Soll man vom Demonstrationsrecht Gebrauch machen?
Schizophren daran ist, dass die Republik selber zugibt, dass dies ein Fehlurteil ist. Friedrich Forsthuber, der Präsident des Wiener Straflandesgerichtes, das ja dieses Urteil fällte, hat bereits im Mai öffentlich festgestellt: Dieses Urteil ist falsch. Tatsache: Stephan T., Historiker und NZZ-Mitarbeiter, unbescholten und nicht vorbestraft, ist durch unbequeme Zeitungsartikel und insbesondere ein gut recherchiertes Buch über „Arisierungen“ aufgefallen, in dem erstmals die Namen der „Ariseure“ aufgeführt wurden.
Das Ausland hat diese beiden Prozesse sehr genau beobachtet – und entsprechend kritisch kommentiert. Gewisse Wahrheiten auszusprechen und gewisse Positionen einzunehmen ist in diesem Rechts-Staat offenbar nicht ganz ungefährlich – und man wird es sich hierzulande künftig zweimal überlegen, ob man vom Demonstrationsrecht wirklich Gebrauch machen will. Manchmal bin ich ganz froh, in der einen Tasche den Schweizer und in der anderen den britischen Pass mit mir herumzutragen. Denn wer weiß.
Dieser Beitrag ist zuerst in den „Vorarlberger Nachrichten“ erschienen